Dieser Farbencomment findet auf alle Fragen Anwendung, für die er nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung erhält. Kann dem Farbencomment keine Bestimmung entnommen werden, so wird nach Gewohnheitsrecht entschieden. In allen Zweifelsfällen, die in diesem Comment auftreten mögen, soll man nach Takt- und Anstandsgefühl handeln. Streitfälle entscheidet der Burschenconvent (B.C.), in dringenden Fällen der Präsident. Dieser hat auch das Recht, in einzelnen Fällen von gewissen Vorschriften Dispens zu erteilen, wenn es der Vernunft entspricht.
§2
Die Vereinsfarben der Thurgovia sind grün-weiss-grün mit Goldperkussion. Das Wappen zeigt ein von links oben nach rechts unten grün-weiss-grün geteiltes Schild mit goldenem Zirkel.
Farben
§3
Die Farben bestehen aus Mütze und Band.
§4
Das Band wird über die rechte Schulter getragen. Burschen tragen ein grün-weiss-grünes Band, Füxe ein grün-weisses, wobei grün die obere Farbe ist. Getauschte Bänder trägt man nur bei grösseren Anlässen und auch nur dann, wenn die betreffende Verbindung vertreten ist und zwar über die linke Schulter unter dem eigenen Band.
§5
Die Mütze der Thurgovia ist weiss mit grün-weiss-grünem Unterband. Sie wird, wie auch Bänder und Schilder, vom Verein angekauft und durch de Quästor an die Mitglieder verabfolgt.
§6
Jeder Thurgovianer ist verpflichtet, bei Ausschluss Mütze und Band gegen eine angemessene Entschädigung zurückzugeben.
§7
Der Fuxmajor trägt einen goldenen Majorsstreifen um das Unterband der Mütze und ausserdem gekreuzt unter dem Burschenband ein Fuxenband.
§8
Inaktive und Alte Herren können bei allen Anlässen der Thurgovia anstelle der Mütze Tönnchen tragen. Dieses besteht aus grünem Tuch mit breit, grün-weiss-grünem Band.
§9
Das Tragen von gestickten Mützen, Tönnchen und Bändern ist gestattet, sofern sie vom Besen gestickt werden. Genauere Bestimmung bleibt dem B.C. vorbehalten.
§10
Bier-, Wein- und Sektzipfel sollen von allen Aktiven und Inaktiven, dürfen aber auch von Alt Herren getragen werden. Burschen und Inaktive haben ein grün-weiss-grünes Band, Fuxen ein grün-weisses, Alte Herren in der Regel ein schwarzes eingezogen.
§11
Der Bierzipfel wird in der Bierfamilie vom Leibburschen dem Leibfuxen geschenkt, der seinerseits dem Leibburschen einen Weinzipfel schenkt.
§12
An Kommersen und festlichen Anlässen tragen Präsident, Vizepräsident und Quästor, Cerevis und Schärpe, eventuell Stulpen und Handschuhe, der Fuxmajor Stürmer und Schärpe, eventuell Stulpen und Handschuhe (für den Zustand von Fahne, Schärpen, Cerevis, Stürmer, Stulpen, Handschuhe, Peitsche sowie sonstigem Zubehör ist der Fuxmajor verantwortlich).
§13
Cerevis und Stürmer dürfen niemals abgenommen werden, solange die Schärpe getragen wird.
§14
Bei Beerdigungen und während der Vereinstrauer wird das Unterband der Mütze mit Trauerflor umhängt. Die Zeit der Vereinstrauer, in der Regel eine Woche, wird vom B.C. bestimmt.
§15
An Sonn- und Feiertagen werden die Farben in der Regel nicht getragen.
§16
Private und öffentliche Anlässe werden nur in den Farben besucht, wenn die Thurgovia in corpore geht oder zumindest mehrere Aktive miteinander hingehen. Füxe haben diesem Falle vorher die Erlaubnis des Fuxmajoren einzuholen.
§17
Während der Zeit des 3. verschärften B.V. dürfen die Farben vom betreffenden Aktiven nicht getragen werden.
§18
Der Farbenpfiff ist der Anfang des Kantus «Wir lugen hinaus» .
Lokal- und Strassencomment
§19
Der Farbentragende hat sich stets korrekt zu benehmen. Wo dieser Comment keine Bestimmung enthält, sind die Regeln des allgemeinen Anstands sinngemäss anzuwenden.
§20
Es müssen gegrüsst werden:
a)
Alte Herren und deren Frauen
b)
Professoren und deren Frauen
c)
Angehörige eines geistlichen Standes
d)
Vaterländische Fahnen und Standarten sowie Verbindungsfahnen
e)
Höhere Offiziere vom Major aufwärts
f)
Eltern von Couleurbrüdern
g)
Angehörige anderer Verbindungen in Farben
Aus Ehrerbietung zieht man die Mütze beim Vorbeigehen eines Leichenzuges oder einer Prozession
§21
Mit einer in §20 aufgeführten Person darf nur mit abgenommener Mütze gesprochen werden, es sei denn, dass man neben ihr gehe.
§22
Wenn ein Farbentragender eine Person grüsst, so müssen alle anderen, die mit ihm gehen, ebenfalls grüssen.
§23
Der Farbentragende soll sich stets korrekt und unauffällig kleiden. Zu den Farben müssen Rock, lange Hosen, Hemd, Kravatte, Socken und geschlossenes Schuhwerk getragen weden. Auf einem Ausflug oder Bummel ausserdem noch ein Stock und Handschuhe. Auf der Strasse ist der Rock geschlossen zu tragen, ebenso der Mantel.
§24
Es ist verboten, in den Farben Pellerine, Windjacke, Schirm (ausser Schirm des Besens), Turn- und Bergschuhe zu tragen. Ski- und Sportschuhe dürfen nur getragen werden, wenn sehr triftige Gründe vorliegen.
Das Tragen eines Pullovers, der die Kravatte freilässt, ist gestattet.
Kneipgegenstände dürfen auf dem Weg zu Kneipe mit aufgesetzter Mütze in einer Hand getragen werden.
§25
Der Farbentragende besucht nur couleurfähige Lokale. Lokale, die auf dem Index stehen, dürfen in den Farben nicht betreten werden. Wer ertappt wird, fährt in den 3. Verschärften B.V.
§26
Delegationen sollen in der Bahn 2. Klasse fahren.
§27
Solange die Mütze aufgesetzt ist, ist folgendes verboten:
a)
Laufen, werfen, spucken, pfeifen
b)
Auf der Strasse essen
c)
Schreiben, Lesen grösserer Texte
d)
Grössere Pakete und Koffer tragen
e)
Mappe und Mantel am selben Arm tragen
§28
Auf der Strasse sollen nicht mehr als fünf Leute nebeneinander gehen. Sind mehr als fünf ist keine Symmetrie mehr herzustellen. Der Ranghöchste geht in der Mitte, der zweite rechts, der dritte links. Ein einzelner Farbentragender geht in der Mitte zwischen zwei Begleitern in Zivil oder rechts der Symmetrieachse bei drei Begleitern in Zivil. Gehen nur zwei Farbentragende nebeneinander, so geht der Ranghöhere rechts. Trägt nur einer Farben, so geht dieser rechts, ausser in Fällen, wo der Anstand das Linksgehen fordert (bei Damen, AHAH ...)
§29
Die Reihenfolge ist, unabhängig von der Zahl der Personen, immer die folgende: X, Inaktive mit Tönnchen, XX, XXX, FM, CM, Burschen mit gestickten Mützen, Burschen ohne, Fuxen mit, Fuxen ohne.
§30
Die Mütze wird überall dort abgenommen, wo es der allgemeine Anstand erfordert, so im Besonderen während des Silentiums, bei öffentlichen Ansprachen, Reden und Vorträgen, bei patriotischen und religiösen Feiern, während der Mahlzeit, während der Dauer des B.V. . Ferner auf der Toilette und bei der Abgabe von Exkrementen.
§31
Beim Betreten des Lokals, beim Gesang (Ausnahme Vaterlandshymne, Farbenkantus, Familienkantus), beim Tanzen, beim Essen von Hand und bei tempus utile oder der Ausführung eines Befehls des Präsidenten oder des Fuxmajoren, wird die Mütze nicht abgenommen.
§32
Bierfuxen legen während ihrer Funktion Rock und Mütze ab.
§33
Ausserdem zieht man kurz die Mütze, wenn man sich löffelt, wenn man jemandem speziell zutrinkt und Fuxen, wenn sie dem Fuxmajoren, dem Präsidenten und Alten Herren zutrinken.
§34
In allen Fällen der Paragraphen 30, 31, 33 sollen Tönnchen, Cerevis und Stürmer aufbehalten werden.
§35
Auf einem Bummel oder einer Freiluftkneipe kann mit Erlaubnis des Präsidenten der Rock ausgezogen werden.
Inaktive
§36
Die Mitglieder aus den 7. Klassen werden im ersten Quartal inaktiv und tragen folgedessen die Farben nicht mehr. Auch nach der Maturität sind sie noch inaktiv bis sie von der AH-AH Versammlung in den AH-AH Verband aufgenommen werden.
§37
Inaktive sind von der Aktivitas an jeden Anlass der Thurgovia einzuladen. Wenn es ihnen möglich ist zu kommen, so sind sie verpflichtet, mit den Farben zu kommen.
§38
Wird ein Inaktiver nicht in den AH.AH Verband aufgenommen, so ist er automatisch aus dem Verein ausgeschlossen.
Vollwichs
§39
Der Vollwichs besteht aus Flaus, weissen Hosen und Gamaschen. Die drei Erstchargierten tragen dazu Cerevis (Strassencerevis, Prunktönnchen), Schärpe, Handschuhe und den Schläger. Bei besonders feierlichen Anlässen trägt der Präsident zusätzlich die Vereinsfahne. Der Fuxmajor trägt anstatt des Cerevis den Stürmer und zusätzlich die Peitsche.
§40
Die Hornfuxen tragen Flaus, weisse Hosen, Gamaschen und Couleur.
§41
Das Auftreten im Vollwichs ist die höchste Repräsentation der Verbindung und hat folgedessen geordnet und bestimmt zu erfolgen.
§42
Die Cortège-Ordnung gliedert sich wie folgt:
xxx x xx
Hornfuchs FM Hornfuchs
(restliche Burschen in 3er-Kolonne)
(restliche Fuxen in 3er-Kolonne)
§43
Der Vollwichs wird an der Maturfeier, bei festlicher Repräsentation, z.B. bei Jubiläen, etc. getragen. Des Weiteren kann der Präsident das Tragen des Vollwichses anordnen.
§44
Bei Repräsentationen geringerer festlicher Bedeutung wie z.B. Hochzeiten, Kommersen, etc. kann der Präsident das Tragen des Halbwichses anordnen.
§45
Der Halbwichs besteht aus Flaus, schwarzen Hosen und schwarzen Schuhen. Die drei Erstchargierten tragen wiederum Schärpe, Cerevis und Handschuhe, eventuell die Schläger. Der FM trägt Schärpe, Stürmer, Handschuhe und Peitsche. Die Fahne wird nicht getragen. Die Hornfuxen tragen Flaus, schwarze Hosen, schwarze Schuhe und Couleur.
§46
Unter dem Flaus wird ein weisses Hemd getragen. Der Flaus wird bis oben verschlossen.
§47
Der Bierzipfel wird auf der Höhe des Herzens getragen.
§48
Im Vollwichs, wie auch im Halbwichs ist folgendes nicht gestattet:
Umhertragen von Gepäckstücken jeglicher Art
Stören des Gesanges während der Cortège
§49
Man hat sich in den Farben stets gesittet und unauffällig zu benehmen.
§50
Das Laufen längerer Distanzen sowie das Aufsuchen der Toilette im Vollwichs darf nur in Begleitung eines Fuxen geschehen.
§51
Der Präsident hat auf straffe Anwendung des Vollwichscomment zu achten und gibt selber das beste Beispiel.
Strafbestimmungen
§52
Jeder Verstoss gegen einen Paragraphen dieses Farbencomments hat den ersten BV zur Folge. Besonders schwere Vergehen können ein höheres Strafmass fordern.
Schlussbestimmungen
Änderungen dieses Farbencomments werden mit Zweidrittelsmehrheit aller Aktiven vollzogen. Bei Änderungen grundsätzlicher Art soll der Rat des AH-Verbandes eingeholt werden.