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VorbemerkungNachdem die hwl. Rhetorika wegen Meinungsverschiedenheiten in bezug auf Auffassung der amicitiae, der Handhabung des Comments und der Gestaltung des II. Aktes am Grosskartell in Stein am Rhein auf der Burg Hohenklingen am 5. Mai 1974 aus dem Kartell ausgestossen wurde, haben die drei Verbindungen Scaphusia, Thurgovia und Vitodurania beschlossen, diesen Ausschluss aufzuheben und die Rhetorika wieder ins Kartell aufzunehmen. Der revidierte Comment der Rhetorika war ausschlaggebendes Moment.Am Grosskartell in Seuzach am 6. Mai 1979 wurde die Rhetorika einstimmig in Kartell aufgenommen und die folgenden Kartellstatuten aufgesetzt:
§ 1 Das Kartell setzt sich die Pflege der Freundschaft und die Aufrechterhaltung reger Beziehungen zwischen Mittelschulverbindungen verschiedener Städte zum Ziel. § 2 Zum Kartell gehören nur Verbindungen, welche sich zu den gleichen Devisen und zum Biercomment bekennen. § 3 Das Kartell besteht aus folgenden hwl. Verbindungen:
§ 4 Es ist den einzelnen Verbindungen gestattet, mit anderen Verbindungen offizielle Freundschaften zu pflegen; hingegen ist der Eintritt in ein anderes Kartell nicht zulässig. § 5 Neueintritte sind nur bei Einstimmigkeit möglich. § 6 Bei Abstimmungen über allgemeine Fragen hat jede Verbindung eine Stimme § 7 Alle Beschlüsse bedürfen zu ihrer Gültigkeit einer 2/3 – Mehrheit (Ausnahme $5) § 8 Zur Aufrechterhaltung der Beziehungen sollen im Kartell Korrespondenzen geführt werden. § 9 Zur Hebung der Freundschaft findet alljährlich am ersten Sonntag im Mai ein Grosskartelltag statt. Die Organisation desselben obliegt den Verbindungen in der Reihenfolge ihrer Gründungen. § 10 Im Verlauf eines jeden Grosskartells sollen sich die Präsidenten und Fuxmajoren zu einer Besprechung über Kartellfragen zusammenfinden. § 11 Jede Verbindung trifft sich einmal pro Jahr mit den anderen Verbindungen zu einem Kleinkartell.
§ 12 Die organisierende Verbindung ist bemüht, jedem Kartellanlass einen geeigneten Rahmen zu geben. So soll vor dem Kommers ein I. Akt stattfinden (Vortrag, Diskussion, Besichtigung, Bummel, Sportanlass etc.) § 13 An Kartellanlässen soll vor allem die organisierende Verbindung den Kommers leiten, jedoch sollen die Chargen und der jeweilige Comment auch gewechselt werden. § 14 Commentmässiger Stoff an Kartellanlässen ist Bier, Wein und saurer Most. Individua, welche sich aus gesundheitlichen oder moralischen Gründen des Alkoholgenusses enthalten, können sich vom Vorsitzenden zu Beginn des Kommerses stoffimpotent erklären lassen.
SchlussbestimmungenDiese Kartellstatuten sind von allen betreffenden Verbindungen genehmigt worden. Es unterzeichneten für die einzelnen Verbindungen:
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